§ 4a Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molker und Käser

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 592/1992

Zusatzprüfung

§ 4a.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Molker und Käser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 5 Abs. 1.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 592/1992

Schlagworte

Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10006412

Dokumentnummer

NOR12078751

alte Dokumentnummer

N5199222921J

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