§ 4a BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2014

Energieeinsparung und Wärmeschutz

§ 4a

(1) Bauten und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Baus; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

  1. 1. die Art und den Verwendungszweck des Baus,
  2. 2. die Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
  3. 3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen der Energieeinsparung.

(3) Bei der Errichtung neuer Bauten und größeren Renovierungen bestehender Bauten müssen hocheffiziente alternative Systeme geprüft und eingesetzt werden, wenn solche verfügbar sind und ihr Einsatz technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Solche Systeme sind insbesondere:

  1. 1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,
  2. 2. Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
  3. 3. Fern-/Nahwärmeanlagen oder Fern-/Nahkälteanlagen, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhen,
  4. 4. Wärmepumpen.

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