§ 4.
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums des Fonds sowie der Vorsitzende werden von der Bundesregierung bestellt und abberufen. Ihre Namen werden im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
20001664
Dokumentnummer
NOR40025375
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