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§ 4 Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2003

Ergänzungsprüfung für das Piercen und Tätowieren

§ 4.

Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren gemäß § 2 Z 2.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20002562

Dokumentnummer

NOR40039436

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