Notfallverfahren
§ 4.
(1) Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß § 3 ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 Abs. 1 angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.
(2) Die Zollbehörde überprüft die ihr vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und
- 1. erteilt die Zustimmung zur Erstellung der Ausgangsbestätigung auf der Rechnung mittels Stempelabdruck, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht, durch den Bewilligungsinhaber oder
- 2. untersagt die Erstellung der Ausgangsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.
(3) Die im Rahmen des Notfallverfahrens manuell verarbeiteten Daten sind innerhalb von drei Kalendertagen ab Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20010511
Dokumentnummer
NOR40230734
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