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§ 4 ZLPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 4. Typenberechtigungen und Klassenberechtigungen.

(1) Im Abschnitt XII der Zivilluftfahrt – Personalausweise sind die Grundberechtigungen und deren Erweiterungen in der Form einzutragen, daß die Typen von Zivilluftfahrzeugen oder die Klassen von Motor- oder Segelflugzeugen angegeben werden, die der Inhaber des Ausweises nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles dieser Verordnung oder auf Grund anderer, gemäß den §§ 21 und 37 des Luftfahrtgesetzes zu erlassender Verordnungen im Fluge führen bzw. technisch bedienen darf.

(2) Als Typen sind einzutragen (Typenberechtigung):

  1. a) Motorflugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg, und
  2. b) Hubschrauber, Luftschiffe, Fallschirme und alle Zivilluftfahrzeuge nichtüblicher Bauart ohne Rücksicht auf das Gewicht.

(3) Gewichtsklassen von Motorflugzeugen sind:

  1. a) einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2000 kg (Gewichtsklasse A),
  2. b) einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2000 kg bis 5700 kg (Gewichtsklasse B),
  3. c) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5700 kg (Gewichtsklasse C),
  4. d) ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5700 kg bis 14.000 kg (Gewichtsklasse D),
  5. e) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14.000 kg bis 20.000 kg (Gewichtsklasse E), und
  6. f) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20.000 kg (Gewichtsklasse F).

(4) Die in Abs. 3 unter lit. a bis c bezeichneten Flugzeuge sind nach Gewichtsklassen einzutragen, wenn sie üblicher Bauart sind und im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist (Klassenberechtigung für Motorflugzeuge). Hiebei ist anzugeben, ob sich die Berechtigung auf Landflugzeuge, Wasserflugzeuge oder Amphibienflugzeuge bezieht.

(5) Als Gewicht eines Luftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung gilt das höchstzulässige Abfluggewicht.

(6) Als Sitzplatzklassen von Segelflugzeugen sind einzutragen (Klassenberechtigung für Segelflugzeuge):

  1. a) einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge,
  2. b) zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge, und
  3. c) drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze.

(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf Bordnavigatoren-, Bordfunker-, Bordtelephonisten- und Flugdienstberaterscheine keine Anwendung.

Schlagworte

Bordnavigatorenschein, Bordfunkerschein, Bordtelephonistenschein

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146354

alte Dokumentnummer

N9195848614J

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