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§ 4 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 4. Benennung von Zivilflugplätzen

(1) Für die Benennung eines Zivilflugplatzes ist ein Ortsname zu wählen, der in der Österreichischen Karte 1 : 50.000 enthalten ist, die leichte Auffindung des Flugplatzes ermöglicht und eine Verwechslung mit einem anderen Flugplatz ausschließt. Diese Bezeichnung ist in der Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatzname festzulegen.

(2) Der Flugplatzname ist als Flugplatzerkennungszeichen auf jedem Zivilflugplatz, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, in weißer Blockschrift mit mindestens 3 m hohen Buchstaben so anzubringen, daß er aus der Luft erkennbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147946

alte Dokumentnummer

N9197249341J

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