§ 4 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

Verwendungen der Nutzungen. Veränderungen von Nutzungsrechten

§ 4

(1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen. Für die freie Weiterverwendung der bezogenen Holz- und Streumengen ist keinerlei Entschädigung an den Verpflichteten zu leisten, doch sind die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem Zustande zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, welche der freien Verwendung bezw. Weiterverwendung der bezogenen Holz- und Streumengen durch die Nutzungsberechtigten oder dem Verkaufe des Holzes aus eigenen Waldungen entgegenstehen, und Bestimmungen, wonach Brennholz im Walde aufzuarbeiten, zu zerkleinern, zu klieben oder zu zainen ist, sind aufgehoben.

(2) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde (§ 39 Abs. 2).

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesonders wenn mit Grund angenommen werden kann, daß die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf nicht bewilligt werden, wenn dadurch eine unwirtschaftliche Zersplitterung des Rechtes oder eine unverhältnismäßige Erschwerung in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten eintreten würde. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist unzulässig, wenn diese eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet.

(4) Die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere kann von der Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten gegen seinen Willen verfügt werden, wenn die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des berechtigten Gutes entspricht und jenen des verpflichteten Gutes nicht widerspricht und wenn insbesondere das Nutzungsrecht oder sein zu übertragender Teil den ordentlichen Bedarf des bisher berechtigten Gutes übersteigt, für das Gut, auf welches es übertragen werden soll, aber nötig ist und die im Abs. 3 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.

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