§ 4 WRKG

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2010

Abgrenzung

§ 4.

(1) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

  1. 1. gewerbsmäßiger Transport von Personen, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist;
  2. 2. innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste.

(2) Durch dieses Gesetz werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen nicht berührt.

07.05.2014

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