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§ 4 WPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2015

Sicherheiten

§ 4

(1) Die Verwaltungsgesellschaft darf Wertpapiere an eine Gegenpartei nur übertragen oder sich übertragen lassen, wenn vor oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des Kapitalanlagefonds ausreichende Sicherheiten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 gewährt werden. Sämtliche Vermögenswerte, die eine Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäft erhält, sind als Sicherheiten zu betrachten. Jegliche Art der Stundung der Hinterlegung der Sicherheiten ist nicht zulässig.

(2) Hinsichtlich der erhaltenen Sicherheiten ist insbesondere sicherzustellen, dass

  1. 1. jede nicht aus Barmitteln oder Sichteinlagen bestehende Sicherheit hoch liquide zu einem transparenten Preis auf einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gehandelt wird;
  2. 2. die quantitativen Beschränkungen zur Vermeidung der Einflussnahme auf Emittenten im Sinne des § 78 InvFG 2011 eingehalten werden;
  3. 3. zumindest börsentäglich der Wert der Sicherheiten berechnet wird;
  4. 4. im Falle starker Volatilität des Wertes der Sicherheit diese nur dann zulässig ist, wenn geeignete konservative Bewertungsabschläge (Haircuts) zur Anwendung kommen;
  5. 5. der Emittent der Sicherheit eine hohe Bonität aufweist;
  6. 6. die erhaltenen Sicherheiten nicht von einer Gegenpartei oder von einem zum Konzern der Gegenpartei gehörenden Unternehmen ausgestellt, emittiert oder garantiert sind und keine hohe Korrelation mit der Entwicklung der Gegenpartei aufweist;
  7. 7. die erhaltenen Sicherheiten ausreichend in Bezug auf Staaten, Märkte sowie Emittenten gestreut sind. Das gegenüber einem einzigen Emittenten bestehende Gesamtrisiko darf hierbei 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds nicht übersteigen. Im Falle von Sicherheiten aus mehreren Wertpapierleihgeschäften, OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, welche demselben Emittenten, Aussteller oder Garantiegeber zuzurechnen sind, ist das Gesamtrisiko gegenüber diesem Emittenten für die Berechnung der Gesamtrisikogrenze zusammenzurechnen. Wird hiervon abgewichen, ist der Kapitalanlagefonds vollständig durch Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zu besichern, die von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden, sofern der Kapitalanlagefonds Wertpapiere hält, die im Rahmen von zumindest sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind und die einzelne Emission 30 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds nicht überschreitet;
  8. 8. das mit der Verwaltung der Sicherheiten verbundene Risiko, wie insbesondere das operationelle oder rechtliche Risiko, durch das für den Kapitalanlagefonds angewendete Risikomanagement ermittelt, gesteuert und gemindert wird.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft darf sich für von mündelsicheren Kapitalanlagefonds gehaltene Wertpapiere im Sinne des § 46 Abs. 3 InvFG 2011 ausschließlich Wertpapiere gemäß § 217 ABGB sowie Sichteinlagen und kündbare Einlagen gemäß § 72 InvFG 2011 als Sicherheiten gewähren lassen.

(4) Sofern das Eigentum an den übertragenen Sicherheiten auf die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds übergegangen ist, sind die erhaltenen Sicherheiten von der Depotbank des Kapitalanlagefonds zu verwahren. Anderenfalls ist eine Verwahrung durch einen Dritten zulässig, sofern dieser einer Aufsicht unterliegt, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Unionsrecht gleichwertig ist, und kein konzernangehöriges Unternehmen der Gegenpartei oder eine relevante Person in Bezug auf die Gegenpartei ist. Im Falle der Verwahrung von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen ist sicherzustellen, dass die Anlagegrenze des § 74 Abs. 1 letzter Satz InvFG 2011 jederzeit eingehalten wird.

(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie entgegengenommene Sicherheiten unverzüglich ohne Bezugnahme oder Zustimmung der Gegenpartei verwerten kann.

(6) Die Verwaltungsgesellschaft hat für den Kapitalanlagefonds über eine Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) für jede als Sicherheit erhaltene Vermögensart zu verfügen und die Eigenschaften der Vermögenswerte, wie insbesondere die Kreditwürdigkeit sowie die Preisvolatilität der jeweiligen Vermögensgegenstände, sowie die Ergebnisse der gemäß § 6 durchgeführten Stresstests zu berücksichtigen. Die Bewertungsabschlagspolitik ist zu dokumentieren und hat hinsichtlich der jeweiligen Arten der Vermögensgegenstände jede Entscheidung, einen Bewertungsabschlag anzuwenden oder davon Abstand zu nehmen, nachvollziehbar zu machen.

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