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§ 4 Wiener Feldschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 4.

Personen, die zur Beaufsichtigung strafunmündiger Personen (§ 4 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG. 1950) berechtigt sind, haben dafür zu sorgen, daß diese ihrer Aufsicht unterstehenden Personen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten.

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