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§ 4 WFA-KJV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Vertiefende Abschätzung

§ 4

Die vertiefende Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 2 durchzuführen. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf junge Menschen genauer zu prüfen.

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