§ 4*)
Anzeige
(1) Die Anzeige über die Verlegung oder die Hinzunahme einer Betriebsstätte oder die Hinzunahme oder den Austausch eines Wettterminals ist von der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. § 3 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 zweiter Satz gelten sinngemäß.
(2) Die Entscheidung hat innerhalb von acht Wochen zu ergehen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Tätigkeit, sofern keine Untersagung erfolgt ist, aufgenommen werden.
(3) Die Landesregierung hat eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012
10.12.2015
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