Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
2. Abschnitt
Voranschlag Zeitraum der Veranschlagung
§ 4.
Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40252158
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