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§ 4 Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1959

§ 4.

(1) Anträge nach § 1 können nur bis zum Ende des Jahres 1961 gestellt werden.

(2) Antragsberechtigt sind die Verlobten (Ehegatten) gemeinsam oder, falls einer von ihnen gestorben oder für tot erklärt oder sein Tod bewiesen worden ist, der Überlebende. Sind beide Verlobte (Ehegatten) gestorben oder für tot erklärt (ihr Tod bewiesen), so kann der Antrag von jedem gemeinschaftlichen Kinde gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010371

Dokumentnummer

NOR40209115

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