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§ 4 Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Verfahren

§ 4.

(1) Das ausgefüllte Web-Formular gemäß § 2 ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen.

(2) Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen ist.

(3) Dieser Antrag ist der beschränkt steuerpflichtigen Person zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Dokument gemäß Abs. 2 ist bei der Stellung des Antrags im Sinne des § 240a Abs. 2 BAO zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010560

Dokumentnummer

NOR40212444

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