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§ 4 VKRStV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2013

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen (vgl. § 5).

Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung

§ 4.

Entsteht zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Anwendung der Berechnungsmethoden dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellung eine Unter- oder Überdeckung gegenüber der bisher gebildeten Verwaltungskostenrückstellung, so ist diese Unter- oder Überdeckung binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

Schlagworte

Unterdeckung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008666

Dokumentnummer

NOR40158626

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