§ 4 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Unentgeltlichkeit von Informationen

§ 4.

Wenn dieses Bundesgesetz Informationen für Verbraucher vorsieht, sind diese Informationen unabhängig von den für die Bereitstellung verwendeten Medien unentgeltlich zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278350

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