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§ 4 VertriebenenVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2023

§ 4.

(1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.

(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG , endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)

(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.

(_____________

Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2026 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates)

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20011842

Dokumentnummer

NOR40250753

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