§ 4
Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, dann zu Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel abgehalten werden.
Schlagworte
Wählerversammlungen
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Gesetzesnummer
10000249
Dokumentnummer
NOR12004655
alte Dokumentnummer
N11953123880
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