§ 4
Nachstehend genannte Lebensmittel werden von der Verpflichtung zur Auszeichnung des Grundpreises ausgenommen:
- 1. Qualitätswein,
- 2. Konditorwaren sowie Fein- und Konditorbackwaren, ausgenommen ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck,
- 3. Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen,
- 4. Phantasieerzeugnisse auf der Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan oder Zucker,
- 5. Speiseeis-Einzelpackungen, auch in Überverpackungen,
- 6. Tee und teeähnliche Erzeugnisse in Aufgussbeuteln,
- 7. Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillinzucker und Germ und
- 8. Spirituosen in Kleinpackungen.
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