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§ 4 Verordnung - BMF-BGBl 1992/787

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1992

§ 4

Die Umsätze sind auf Grund dieser Verordnung nicht aus der Umsatzsteuerpflicht auszuscheiden, wenn der Steuervorteil nicht den Zwecken der Hilfsaktion zugute kommt.

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