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§ 4 Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2003

Inhalt der Beschreibung

§ 4.

(1) Jede Schnittstellenbeschreibung ist mit dem Datum der Übergabe zu versehen und hat zumindest alle jene technischen Parameter zu umfassen, die im jeweils zutreffenden, in derAnlage angeführten europäischen Leitfaden genannt sind.

(2) Die Schnittstellenbeschreibungen haben so detailliert zu sein, dass der Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, die in der Lage sind, alle über die betreffenden Schnittstelle angebotenen Dienste zu nutzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20002831

Dokumentnummer

NOR40042447

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