§ 4.
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze im Inn in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ ist vom Grenzpunkt Nr. 129 bis zum Grenzpunkt Nr. 138 unbeweglich.
(2) Für den Fall, dass als Folge natürlicher oder künstlicher Einwirkungen auf die Wasserführung des Inn, insbesondere im Rahmen des Betriebs der Wasserkraftwerke Nußdorf und Oberaudorf-Ebbs, ein Vertragsstaat dauernd oder vorübergehend vom Wasserlauf des Inn abgetrennt wird, gestattet jeder Vertragsstaat den Berechtigten des anderen Vertragsstaats, einschließlich der Gemeingebrauchsnutzer, den uneingeschränkten Zugang zum Wasserlauf des Inn zur weiteren Ausübung derjenigen Tätigkeiten am Ufer und im Wasserlauf des Inn, die vor dem Zeitpunkt der Abtrennung ungestört ausgeübt wurden, insbesondere aller nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zustehenden Berechtigungen zur Nutzung des Inn, ohne dass für die Ausführung dieser Tätigkeiten Abgaben irgendwelcher Art erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Gesetzesnummer
20003651
Dokumentnummer
NOR40097021
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