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§ 4 Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2020

§ 4.

(1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR40227417

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