§ 4.
(1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Elektrizitätszähler, elektrischen Tarifgeräte oder Ladetarifgeräte.
(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
10012894
Dokumentnummer
NOR40274309
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