§ 4 VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1977

Pflichten der Anspruchsberechtigten

§ 4.

(1) Die anspruchsberechtigten Personen sind verpflichten,

  1. 1. das Schadenereignis ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden,
  2. 2. das Schadenereignis innerhalb von drei Monaten nach seinem Eintritt dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen anzuzeigen,
  3. 3. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen,
  4. 4. die zur Vermeidung oder zur Minderung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die vorsätzliche Verletzung der Pflichten nach Abs. 1 hat den Verlust des Anspruchs zur Folge. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung nicht geringer gewesen wäre.

Schlagworte

Polizeidienststelle

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10002406

Dokumentnummer

NOR12031065

alte Dokumentnummer

N2197711022R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)