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§ 4 Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln die Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2009

§ 4.

§ 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von zugelassenen, zur tierzüchterischen Behandlung bestimmten Arzneispezialitäten, die

  1. 1. Stoffe mit östrogener (andere als 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate), androgener oder gestagener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind, oder
  2. 2. Stoffe mit androgener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Brütlingen und Setzlingen in der Aquakultur während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20006398

Dokumentnummer

NOR40108632

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