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§ 4 Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.1994

§ 4.

(1) Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, dürfen nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen sie bis 31. Dezember 1993 nur bis zu einer jährlichen Menge von 0,5 kg Atrazin pro Hektar verwendet werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 903/1994)

(3) In der Kennzeichnung von Atrazin und von Zubereitungen, die Atrazin enthalten, ist auf das Verbot der Verwendung als Totalherbizid und auf die Beschränkung des Abs. 1 zweiter Satz hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure von Atrazin ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010688

Dokumentnummer

NOR12137997

alte Dokumentnummer

N8199442323J

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