Wiederholungsprüfung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit “nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Gesetzesnummer
10006561
Dokumentnummer
NOR12071636
alte Dokumentnummer
N51977155740
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