Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten
§ 4.
(1) Eine Überwachungsstelle hat durch geeignete Maßnahmen und Mechanismen zu gewährleisten, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(2) Die Eignung ist durch einen – gegenüber allen Mitarbeitern der Überwachungsstelle für verbindlich erklärten – Maßnahmenkatalog nachzuweisen, der jedenfalls folgendes vorzusehen hat:
- 1. Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass entscheidungsbefugte Personen der Überwachungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgehen,
- 2. Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle festgestellter Interessenkonflikte,
- 3. Verschwiegenheitsklauseln oder Geheimhaltungsvereinbarungen, sowie
- 4. Weisungsfreiheit gegenüber den zu Überwachenden und – sofern der Antrag auf Akkreditierung für eine interne Stelle erfolgt – gegenüber dem Verband oder der Vereinigung.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Gesetzesnummer
20010753
Dokumentnummer
NOR40217273
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