§ 4
Die §§ 1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 oder nach § 29b VBG gewährt wurde, sofern sie
- 1. vor Antritt des Karenzurlaubes mit einer der dort genannten Aufgaben betraut waren und
- 2. nicht von den entsprechenden Arbeitsplätzen abberufen wurden.
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