§ 4 Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.1979

§ 4.

Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften die verbindliche Erklärung abgeben, daß

  1. 1. dem Bundesminister für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften gewährleistet wird;
  2. 2. sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder- Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965, vorlegen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004306

Dokumentnummer

NOR12046974

alte Dokumentnummer

N3197916623S

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