Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß
- a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist,
- b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. b genannten Betrages nicht überschritten wird und
- c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung im Einzelfall nicht mehr als 300 Millionen Schilling und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als 750 Millionen Schilling beträgt.
(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a festgesetzten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
Schlagworte
§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004180
Dokumentnummer
NOR12046033
alte Dokumentnummer
N3197414282P
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