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§ 4 TSch-ZirkV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Gruppenhaltung

§ 4.

(1) Bei der Haltung von Tieren in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.

(2) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die aggressiv gegeneinander reagieren.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20003821

Dokumentnummer

NOR40059930

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