§ 4
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich von Heimhelfern und Heimhelferinnen umfasst:
- a) in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich
- 1. hauswirtschaftliche Aufgaben, darunter insbesondere folgende Maßnahmen:
- aa) Sorgen für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der Klienten,
- bb) Heizen der Wohnung und Beschaffen von Brennmaterial,
- cc) Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches, wie Einkaufen, Gänge zu Behörden, Post oder Apotheken, Begleitung zu Arztbesuchen und dergleichen,
- dd) Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten,
- ee) einfache Aktivierung wie z. B. Anregung zur Beschäftigung,
- ff) Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,
- gg) hygienische Maßnahmen wie z. B. Wäschegebarung,
- 2. Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch entsprechend qualifizierte Personen,
- b) unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung (Anlage); diese dürfen ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden,
- c) die Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen (Betreuungsdokumentation), wobei diese gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Dokumentationen erfolgen kann, zu deren Führung Angehörige der Gesundheits- und der Sozialbetreuungsberufe oder der Rechtsträger der betreuenden Einrichtung gesetzlich verpflichtet sind.
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