Ausweispflicht
§ 4.
(1) Ungeachtet einer Verpflichtung zum Tragen einer Dienstbekleidung haben sich die Bediensteten der Finanzämter, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bei der Dienstverrichtung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern soweit vorgesehen mit dem Dienstabzeichen (Kokarde), auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen.
(2) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20005919
Dokumentnummer
NOR40230726
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