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§ 4 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2012

Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

§ 4

(1) In den Erhebungsgemeinden sind monatlich die Ankünfte, Übernachtungen und Herkunftsländer der Gäste zu erheben.

(2) In den Erhebungsgemeinden ist zum Stichtag 31. Mai jährlich weiters zu erheben:

  1. 1. Bei allen Beherbergungsbetrieben:

    Die Art des Beherbergungsbetriebes, die in der Winter- und Sommersaison verfügbare Anzahl der Gästebetten, Zusatzbetten und die Anzahl der Schlafplätze bei Matratzenlager, die Kalendermonate, in denen die Beherbergungsbetriebe voll oder auch teilweise geöffnet sind.

  1. 2. Bei Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetrieben zusätzlich:

    Die Betriebsgruppe gemäß Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich und die Anzahl der Zimmer.

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