Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 4.
In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings im Lehrberuf Tierpfleger und in weiteren Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
10007911
Dokumentnummer
NOR12089353
alte Dokumentnummer
N5199761066J
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