Temperatur
§ 4.
(1) Die Temperatur tiefgefrorener Lebensmittel muß gleichbleibend sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf -18 ºC oder niedriger gehalten werden.
(2) Beim Versand sowie beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühltruhen des Einzelhandels ist im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren ein kurzzeitiger Anstieg der Temperatur um 3 ºC (bis höchstens -15 ºC) zulässig.
Schlagworte
Aufbewahrungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10010794
Dokumentnummer
NOR12137177
alte Dokumentnummer
N8199434166J
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