§ 4
Die hofrechtliche Vereinigung zweier oder mehrerer geschlossener Höfe ist in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise kann die Bewilligung zur Vereinigung zweier Höfe dann erteilt werden, wenn einer der beiden Höfe zur angemessenen Erhaltung einer Familie von fünf Köpfen nicht ausreicht, wenn ferner infolge der beantragten Vereinigung das nach § 3 Abs. 1 zulässige Höchstausmaß nicht überschritten wird, und wenn davon erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Vorteile zu erwarten sind.
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