§ 4 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 4

Vereinigung von Gemeinden

(1) Gemeinden können sich durch Vereinbarung zu einer neuen Gemeinde vereinigen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 vorliegen. Durch die Vereinigung gehen sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde über.

(2) Die Landesregierung hat für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Vereinigung und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates einen Amtsverwalter und zu dessen Beratung einen Beirat zu bestellen. § 126 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Größe des Beirates wenigstens der Zahl des mitgliederstärksten Gemeindevorstandes der bisherigen Gemeinden entsprechen muss.

(3) Die Vereinigung von Gemeinden gegen den Willen auch nur einer Gemeinde bedarf eines Landesgesetzes.

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