§ 4 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 4

Beiträge des Landes Tirol

(2) Diese Beiträge sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.

10.01.2022

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