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§ 4 TERDBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2026

§ 4

Übermittlung der Daten nach dem GWR-Gesetz

(1) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz I Nr. 78/2018, automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.

15.07.2026

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