§ 4
§. 4.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Wien am 30. März 1879.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
§. 4.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Wien am 30. März 1879.
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