Meldepflicht
§ 4
Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Meldepflicht
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Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.
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