§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes sind:
- 1. Ausgleichsenergie die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann,
- 2. Bilanzgruppe die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt,
- 3. Bilanzgruppenkoordinator eine natürliche oder juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten,
- 4. Bilanzgruppenverantwortlicher eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt,
- 5. dezentrale Erzeugungsanlage eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungsverteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist, oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient,
- 6. Direktleitung entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit seiner eigenen Betriebsstätte, seinem Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen,
- 7. Einspeiser ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der (das) elektrische Energie in ein Netz abgibt,
- 8. Elektrische Leitungsanlagen jene elektrischen Anlagen, die der Fortleitung von Elektrizität dienen; hierzu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen,
- 9. Elektrizitätsunternehmen eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher,
- 1 0. horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt,
- 11. vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitigen Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch
- a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
- b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren,
- auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von Elektrizität oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt,
- 12. Endverbraucher ein Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft,
- 13. Energieeffizienz/Nachfragesteuerung ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen, wie unterbrechbaren Lieferverträgen, Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen,
- 14. Engpassleistung die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Stromerzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen, beurteilt als funktionale, bauliche und technische Einheit,
- 15. Entnehmer ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht,
- 16. Erzeuger eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt,
- 17. Erzeugung die Produktion von Elektrizität,
- 18. Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung) die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK,
- 19. Fahrplan jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird,
- 2 0. Gesamtwirkungsgrad die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde,
- 21. Haushaltskunden Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein,
- 22. Hilfsdienste alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind,
- 23. Konzernunternehmen ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 UGB verbunden ist,
- 24. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess,
- 25. hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung die KWK, die den in der Anlage IV zum ElWOG festgelegten Kriterien entspricht,
- 26. in KWK erzeugter Strom Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der nach der in der Anlage III zum ElWOG festgelegten Methode berechnet wird,
- 27. Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb,
- 28. KWK-Block ein Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann,
- 29. KWK-Kleinanlage ein KWK-Block mit einer installierten Kapazität unter 1 MW,
- 3 0. KWK-Kleinstanlage eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 500 kW,
- 31. Kunden Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen,
- 32. Lastprofil eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers,
- 33. Lieferant eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die anderen Elektrizität zur Verfügung stellt,
- 34. Marktregeln die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten,
- 35. Netzanschluss die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem,
- 36. Netzbenutzer jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder daraus entnimmt,
- 37. Netzbereich jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten,
- 38. Netzbetreiber Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz,
- 39. Netzebene ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes,
- 4 0. Netzzugang die Nutzung eines Netzes durch Kunden oder Erzeuger,
- 41. Netzzugangsberechtigter ein Kunde und ein Erzeuger,
- 42. Netzzugangsvertrag die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt,
- 43. Netzzutritt die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses,
- 44. Notstromaggregate Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich der Deckung des Elektrizitätsbedarfs bei Störung der öffentlichen Elektrizitätsversorgung dienen,
- 45. Nutzwärme die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme,
- 46. Primärregelung eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt,
- 47. Regelzone die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird,
- 48. Regelzoneführer derjenige, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, erfüllt werden kann,
- 49. Reservestrom der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist,
- 5 0. Sicherheit sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit,
- 51. Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen oder Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen; bei Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie (Z. 54) sind im Einzelfall die Kriterien des Anhangs IV der IPPC-Richtlinie besonders zu berücksichtigen,
- 52. standardisiertes Lastprofil ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil,
- 53. Stromerzeugungsanlage eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen und dergleichen), soweit sie nicht unter das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 fallen,
- 54. Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie eine Anlage nach Z 53 mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW,
- 55. Stromhändler eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft,
- 56. Systembetreiber ein Netzbetreiber, der über die technischorganisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können,
- 57. Übertragung der Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden),
- 58. Übertragungsnetz ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient,
- 59. Übertragungsnetzbetreiber eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber sind die VERBUND-Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Netz AG,
- 6 0. Umweltverschmutzung im Sinn der IPPC-Richtlinie die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können,
- 61. Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen,
- 62. Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind,
- 63. Versorger eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt,
- 64. Versorgung der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden,
- 65. Verteilung der Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung,
- 66. Verteilernetzbetreiber eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen,
- 67. Wesentliche Änderung einer Anlage eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Zwecks oder des Betriebes einer Anlage zur Erzeugung, Übertragung oder Verteilung von Elektrizität, die geeignet ist, die Interessen nach § 5 zu berühren; der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls die Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie um 50 MW,
- 68. Wirkungsgrad der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad (auch als lower calorific values bezeichnet),
- 69. Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll,
- 7 0. wirtschaftlich vertretbarer Bedarf der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde,
- 71. Zusatzstrom der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.
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