§ 4 TDSG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2018

§ 4

Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. a) sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einem Dateisystem verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,
  2. b) Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 6 des Datenschutzgesetzes) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm nach den §§ 7 oder 8 des Datenschutzgesetzes anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,
  3. c) sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten im Katastrophenfall (§ 10 des Datenschutzgesetzes) verschafft,
  4. d) eine Bildverarbeitung entgegen der §§ 12 und 13 des Datenschutzgesetzes betreibt oder
  5. e) die Einschau nach § 22 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes verweigert,

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen ist § 30 des Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldbußen dem Land Tirol zufließen.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 im Zusammenhang stehen.

(5) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder (Wohn-) Sitz hat. Falls ein solcher im Land Tirol nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuständig.

28.08.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)