§ 4 TDSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 4

Öffentlicher und privater Bereich

(1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers durchgeführt werden, der

  1. a) in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
  2. b) in Formen des Privatrechts eingerichtet und in Vollziehung der Gesetze tätig ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so ist eine Datenanwendung dem privaten Bereich zuzurechnen.

(3) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde (§ 6) zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte im Rahmen der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

27.12.2013

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