§ 4
Öffentlicher und privater Bereich
(1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Gesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers durchgeführt werden, der
- a) in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft;
- b) in Formen des Privatrechtes eingerichtet und in Vollziehung der Gesetze tätig ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so ist eine Datenanwendung dem privaten Bereich zuzurechnen.
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