§ 4 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

2. Abschnitt

Bebauungsregeln

§ 4

Grundstücke für bauliche Anlagen

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und eine dieser Bebauung entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Im Freiland mit Ausnahme von Sonderflächen dürfen bauliche Anlagen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die durch Hochwasser, Vermurungen, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen oder andere Gefahren bedroht sind, es sei denn, daß Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind. Gebäude und sonstige baulich Anlagen sind auf den Grundstücken so anzuordnen, daß sie sicher zugänglich sind und daß die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet ist.

(2) Gebäude dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, wenn eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung rechtlich sichergestellt und technisch möglich ist.

22.10.2025

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